Zusammenstoß zweier Tunnel-Lokomotiven
Unfallhergang
Ein Trinkwasserstollen wurde mit einer Vortriebsmaschine untertägig aufgefahren. Der Transport von Material, Ausbruch und Personal erfolgte gleisgebunden. Die Gleisstrecke war 1-gleisig, mit 2-gleisigen Bahnhöfen und Ausweichstellen als Haltepunkte ausgebaut. An der Vortriebsmaschine, an den Haltepunkten und im Startschacht waren Festnetztelefone installiert, die u. A. zur Verständigung und Abstimmung zwischen den Lokführern dienten.
Die Gleisstrecke war auf Grund der geraden Trassenführung auf der gesamten Ausbaulänge von ca. 4.000 m einsehbar, soweit es die Lichtverhältnisse zuließen.
An der Vortriebsmaschine notwendige Reparatur- und Wartungsarbeiten wurden von einer speziellen Reparaturkolonne ausgeführt, die dafür mit einem eigenen Reparaturzug, bestehend aus Plattformwagen, Mannschaftswagen und Lok im Schiebebetrieb den Tunnel befahren konnte.
Die täglichen Zeiten für die Wartungsarbeiten und für den Beginn der Vortriebsarbeiten waren festgelegt. Am Unfalltag verzögerten sich jedoch die Wartungsarbeiten, so dass der Wartungszug erst verspätet in Richtung Tunnelausgang fuhr. Währenddessen hatte sich gewohnheitsgemäß der Zug für die Vortriebsarbeiten in Bewegung gesetzt. In dem 1-gleisigen Bereich näherten sich beide Züge einander.
Obwohl einer der Lokführer die sich anbahnende Kollision erkannte und den Not-Ausschalter für die Fahrbewegung der Lok betätigte, kam es zur Kollision.
Unfallursache
Der Lokführer des zweiten Zuges erkannte die Situation zu spät. Er konnte seinen Zug zwar noch abbremsen, aber nicht mehr zum Stillstand bringen. Zudem gab es vor der Abfahrt der Züge keine telefonische Abstimmung, obwohl die erforderlichen Telefonanlagen vorhanden waren.
Mit diesen Massnahmen wäre der Unfall verhindert worden
Für Arbeitgeber und Vorgesetzte
• Im Rahmen der baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung hat der
Unternehmer auch eine solche Baustellensituation zu regeln wie den hier
geschilderten Einsatz von Zügen beim Auffahren eines Tunnels
• Die festgelegten Verfahrensmaßnahmen müssen den beteiligten
Mitarbeitern bekannt sein, weshalb sie entsprechend eingewiesen und
unterwiesen werden müssen
Für Mitarbeitende
• Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geforderte Abstimmung
der Lokführer, in diesem Falle telefonisch vor Abfahrt der Züge, muss
auf jeden Fall stattfinden
• Die Beleuchtung im Tunnel oder an den Zügen bzw. Lokomotiven sollte
so ausreichend sein, dass bei dem hier angewendeten „Fahren auf Sicht“
ein einwandfreies und rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen, z. B.
auch des Gegenzuges, möglich ist